Aufgrund dessen müsse die ambulante Therapie als gescheitert bezeichnet werden, da eine relevante Verbesserung im Bereich der deliktspezifischen Problembereiche nicht habe erreicht werden können. Eine ambulante Behandlung könne deshalb nicht mehr als ausreichend erachtet werden (UA act. 2, 405 ff.). Die Sachverständige bestätigte dies an der Berufungsverhandlung und gab zu Protokoll, dass eine ambulante Therapie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht transparent sei, nicht erfolgsversprechend sei. Aufgrund dessen komme lediglich eine stationäre Massnahme in Frage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37).