Der Beschuldigte besitze kein Selbstinstruktionsrepertoire, um in kritischen Situationen seine sexuellen Impulse zu beherrschen, weshalb er in Freiheit risikoträchtigen Situationen weiterhin schutzlos gegenüberstehen würde und erneut Gefahr laufen würde, straffällig zu werden. Insgesamt würden seine devianten sexuellen Bedürfnisse in brenzligen Situationen überwiegen und die bisherige dreijährige Therapie noch keinen Erfolg aufzeigen. Aufgrund dessen müsse die ambulante Therapie als gescheitert bezeichnet werden, da eine relevante Verbesserung im Bereich der deliktspezifischen Problembereiche nicht habe erreicht werden können.