So bringe er die Sensibilität dafür nicht auf, dass sein Verhalten gegenüber L.N. auf den Beginn einer deliktischen Verhaltenskette hingewiesen habe, welche in sexuellen Übergriffen hätte münden können. Zudem falle schwer ins Gewicht, dass selbst die ihm drohenden Konsequenzen ihn nicht davon abhalten konnten, sich mit dem präpubertären L.N. anzufreunden und diesen bei sich übernachten zu lassen. Der Beschuldigte besitze kein Selbstinstruktionsrepertoire, um in kritischen Situationen seine sexuellen Impulse zu beherrschen, weshalb er in Freiheit risikoträchtigen Situationen weiterhin schutzlos gegenüberstehen würde und erneut Gefahr laufen würde, straffällig zu werden.