eingehalten worden sei. Das im Gutachten bekundete gute therapeutische Verhältnis zu lic. phil. J., Fachpsychologe für Rechtspsychologie, falle als deliktprotektiver Faktor weg. Da der Therapeut bei fehlender Offenheit als Kontrollinstanz wegfalle, sei eine ambulante Massnahme nicht empfehlenswert. Zusätzlich habe der Beschuldigte ein weiteres grundsätzliches Prinzip der deliktorientierten Therapie, dasjenige der Perspektivenübernahme, nicht verinnerlicht. So bringe er die Sensibilität dafür nicht auf, dass sein Verhalten gegenüber L.N. auf den Beginn einer deliktischen Verhaltenskette hingewiesen habe, welche in sexuellen Übergriffen hätte münden können.