Sein bereits erlerntes Fachwissen habe ihm nicht dabei geholfen, sein Verhalten an seine bereits gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. An der Berufungsverhandlung bestätigte die Sachverständige diese Ausführungen und führte zusätzlich aus, dass der Beschuldigte zwar über ein sehr gutes theoretisches Wissen verfüge, aber nach wie vor die Umsetzung auf der Handlungsebene fehle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35 ff.). In seiner bisherigen Therapie sei die Kontaktaufnahme zu minderjährigen Knaben als eindeutige Risikosituation herausgearbeitet worden, die zu vermeiden sei.