Dies sei damit zu begründen, dass beim Beschuldigten eine Paraphilie in Kombination mit einer fehlenden Umsetzung von deliktpräventiven Massnahmen vorliegen würde. Er habe sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht, insbesondere beim Kontakt zu L.N., am Anfang eines Deliktkreislaufs befunden, indem er zu diesem Kontakt aufgenommen und ein Vertrauensverhältnis gemäss seinem Groomingmuster aufgebaut habe. Sein bereits erlerntes Fachwissen habe ihm nicht dabei geholfen, sein Verhalten an seine bereits gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.