4.5.4. Die Änderung der bisherigen Beurteilung in Bezug auf die Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme begründet die Sachverständige damit, dass die Legalprognose des Beschuldigten nach wie vor ungünstig sei und seine Rückfallgefahr für verbotene sexuelle Handlungen weiterhin als hoch einzustufen sei. Dies sei damit zu begründen, dass beim Beschuldigten eine Paraphilie in Kombination mit einer fehlenden Umsetzung von deliktpräventiven Massnahmen vorliegen würde.