Aufgrund der schlechten prognostischen Einschätzungen sei ein Behandlungsversuch in einem restriktiv angelegten, engmaschig und strukturgebenden geschlossenen therapeutischen Behandlungssetting zweckmässig und für die langfristige Rückfallfreiheit notwendig. Mit einer stationären therapeutischen Massnahme könnten Behandlungsziele mit wesentlich höherer Intensität, Konsequenz und Effektivität verfolgt werden, was im Sinne der Rückfallprävention notwendig sei (UA act. 2, 411). Insofern erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legalprognose zu verbessern.