Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen worden war (vgl. UA act. 2, 382), wurde dagegen im Zusatzgutachten eine solche als nicht mehr geeignet bezeichnet, um das Rückfallrisiko zu senken und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Aufgrund der schlechten prognostischen Einschätzungen sei ein Behandlungsversuch in einem restriktiv angelegten, engmaschig und strukturgebenden geschlossenen therapeutischen Behandlungssetting zweckmässig und für die langfristige Rückfallfreiheit notwendig.