Hinzukommt, dass der Beschuldigte der Sachverständigen zufolge die notwendigen Fähigkeiten besitze, um biografische, wie auch deliktische Zusammenhänge gedanklich zu reflektieren. Er wird als therapiewillig und therapiefähig bezeichnet (UA act. 2, 381). Nachdem im Gutachten noch eine ambulante - 33 -