Weiter bestehe ebenfalls eine hohe Rückfallgefahr für Delikte, anlässlich welcher der Beschuldigte minderjährigen Knaben Suchtstoffe zur Erreichung seiner ephebosexuellen Ziele anbiete (UA act. 2, 381). In unbehandeltem Zustand liege eine extrem hohe Rückfallgefahr vor (GA act. 130). Es liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt.