4.5.2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und somit wegen Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt. Weiter wird er der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen, der sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen gegen Entgelt, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit wegen Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Diese Delikte standen dem Gutachten zufolge in einem engen Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten (UA act. 2, 381).