Die Sachverständige hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass die psychische Störung des Beschuldigten die Hauptursache für die Deliktbegehung sei. Seine psychische Störung zeige sich insofern in seinen Taten, als dass er ein extrem ausgeweitetes System aufgebaut habe, um mit Jünglingen sexuelle Handlungen vornehmen zu können, welches nicht nur die Manipulation des jeweiligen Kindes beinhalte, sondern auch diejenige der Familie des Kindes (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34). - 32 - Folglich ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB erstellt.