Dies wurde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch Dr. med. C. bestätigt, indem sie angab, dass die sexuelle Deviation des Beschuldigten die ausschliessliche treibende Kraft für sein strafrechtliches Handeln gewesen sei (GA act. 128). Die Sachverständige hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass die psychische Störung des Beschuldigten die Hauptursache für die Deliktbegehung sei.