Die Sachverständige hat an der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt, dass die psychische Störung so schwer wiege, dass sie eine stationäre Massnahme als notwendig erachte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34). Sodann geht aus der gemäss dem Gutachten aufgrund der Kernephebophilie bestehenden hohen Wahrscheinlichkeit für einschlägige, ephebosexuell motivierte Rückfalldelikte (UA act. 2, 381) hervor, dass die psychische Störung als vorherrschende Ursache der Delinquenz anzusehen ist. Dies wurde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch Dr. med.