Nachdem das Gutachten ausführt, dass die psychische Störung mit den Delikten in einem engen motivationalen und damit auch kausalen Zusammenhang stehe (UA act. 2, 381), ist von einer hohen Intensität des Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und den vom Beschuldigten begangenen Straftaten auszugehen, was für eine schwere psychische Störung spricht. Die Sachverständige hat an der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt, dass die psychische Störung so schwer wiege, dass sie eine stationäre Massnahme als notwendig erachte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34).