Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Nachdem das Gutachten ausführt, dass die psychische Störung mit den Delikten in einem engen motivationalen und damit auch kausalen Zusammenhang stehe (UA act. 2, 381), ist von einer hohen Intensität des Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und den vom Beschuldigten begangenen Straftaten auszugehen, was für eine schwere psychische Störung spricht.