dass die Schwere der psychischen Störung nach den an der Berufungsverhandlung gehörten Aussagen des Beschuldigten und von A.F. deutlich schwerer als ursprünglich im Gutachten angenommen einzuschätzen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f.). Die Frage nach der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Mit anderen Worten obliegt die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, dem Gericht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff., Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4).