Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46 f.; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 5; GA act. 230), liegt eine schwere psychische Störung vor. So wurde im Gutachten lediglich die Ausprägung dieser psychischen Störung als leicht eingeschätzt (vgl. UA act. 2, 380), was jedoch nicht dazu führt, dass keine schwere psychische Störung vorliegen würde. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Sachverständige korrigierend ausgeführt, - 31 -