Diese psychische Störung habe dem Gutachten zufolge in den Zeitpunkten der Taten vorgelegen (UA act. 2, 380) und liege der Sachverständigen zufolge auch im Urteilszeitpunkt weiterhin vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 ff.). Die Diagnose einer Ephebophilie wurde – nebst den Diagnosen einer gemischten Angst- und depressiven Störung (ICD-10, F41.2) und einer Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10, F13.2) – in den Therapieverlaufsberichten vom 7. November 2016, 12. März 2018, 23. April 2019, 9. Oktober 2020 und 5. Januar 2022 ebenfalls gestellt (UA act. 2, 95 ff.; GA act. 115). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46 f.;