Die Sachverständige hielt an der Berufungsverhandlung an der von ihr gestellten Diagnose betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung fest (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f.). Diese psychische Störung habe dem Gutachten zufolge in den Zeitpunkten der Taten vorgelegen (UA act. 2, 380) und liege der Sachverständigen zufolge auch im Urteilszeitpunkt weiterhin vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 ff.).