Nichts anderes geht aus dem Gutachten hervor. So wird in diesem erläutert, dass die Pädophilie im ICD-10 explizit aufgeführt sei (F65.4), die Ephebophilie jedoch nicht, wobei für diese die Kategorie «sonstige Störungen der Sexualpräferenz» (F65.8) zur Verfügung gestellt werde (UA act. 2, 365). Dem Beschuldigten kann somit nicht gefolgt werden, wenn er der Kernephebophilie jeglichen Krankheitswert abspricht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 46). Die Sachverständige hielt an der Berufungsverhandlung an der von ihr gestellten Diagnose betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung fest (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f.).