Der Sachverständigen zufolge handle es sich bei der Ephebophilie um eine Störung der sexuellen Präferenz, welche einen Krankheitswert aufweise. Die Ephebophilie sei zwar nicht im Diagnosesystem ICD-10 als eigenständige Störung aufgeführt, dies sei jedoch damit zu begründen, dass aufgrund der grossen Vielzahl an verschiedenen Neigungen nicht für jede Neigung ein Spezialabsatz im ICD-10 gemacht werde. Beim Beschuldigten liege auch eine Pädophilie vor, welche klar im ICD-10 als psychische Störung erfasst sei. Die Ephebophilie gehe weiter als die Pädophilie und erfasse diese mit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 39 f.). Nichts anderes geht aus dem Gutachten hervor.