Der Beschuldigte leide dem Gutachten zufolge an einer Kernephebophilie (ICD-10, F65.4). Es sei eine gleichgeschlechtliche Ephebophilie vom eher ausschliesslichen Typ diagnostiziert worden (UA act. 2, 380). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 47), handelt es sich bei der Kernephebophilie um eine psychische Störung, was die Sachverständige an der Berufungsverhandlung mehrmals bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34 und 39). Der Sachverständigen zufolge handle es sich bei der Ephebophilie um eine Störung der sexuellen Präferenz, welche einen Krankheitswert aufweise.