So habe der Beschuldigte L.N., geboren am tt.mm.2005, bei den Hausaufgaben geholfen, ihm Geschenke gemacht sowie diesen und seinen Bruder, M.N., geboren am tt.mm.2008, bei sich zuhause übernachten lassen (UA act. 1, 10/11; 1, 300). Anlässlich der Ermittlungen zu diesem Sachverhaltskomplex konnten keine strafbaren Handlungen des Beschuldigten festgestellt werden (UA act. 1, 310/12), weshalb das - 30 - Strafverfahren wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von L.N. und M.N. mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 eingestellt wurde (UA act. 1, 10/9).