Ebenfalls abzuweisen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft eingereichten Akten des Verfahrens ST.2021.279 betreffend Pornografie aus den Akten zu weisen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 43). Da im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht darauf abgestellt wird, ist der Beschuldigte jedenfalls nicht beschwert und ein Anspruch auf Verweisung aus den Akten ist nicht auszumachen.