4.3. Nachdem in erster Linie auf das unabhängige Gutachten abzustellen ist und bereits ein aktueller Therapieverlaufsbericht eingeholt und berücksichtig worden ist, erübrigt sich eine Befragung der Psychotherapeutin des Beschuldigten, E.. Der Beweisantrag des Beschuldigten, an der Berufungsverhandlung sei seine Psychotherapeutin, E., zu befragen (Berufungserklärung S. 3), ist deshalb abzuweisen.