Nach der Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie des Zusatzgutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Erstellung eines neuen oder eines methodenkritischen Gutachtens in Auftrag gegeben werden müsste, da sich dies nicht als notwendig erweist. Die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein neues Gutachten i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB, eventualiter ein methodenkritisches Gutachten, zu erstellen, sind folglich abzuweisen.