So hat diese ausgeführt, dass bei der Kontaktaufnahme zur U. Flüchtlingsfamilie durch den Beschuldigten sehr starke Parallelen zu seinem Vorgehen bei A.F. und ein identisches Verhaltensmuster erkennbar seien. Es habe sich deshalb ganz klar um den Beginn eines Deliktskreislaufes gehandelt, der sogenannten «Groomingphase». So habe der Beschuldigte jeweils Kontakt zu einer bedürftigen Familie aufgenommen und diesen Kontakt immer stärker ausgebaut. Anschliessend habe er mehr mit den Kindern unternommen - 28 -