Anhaltspunkte dafür, dass es zu sexuellen Handlungen mit diesen minderjährigen Buben gekommen sei, gebe es nicht (UA act. 2, 390 ff.). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich bei seinem Verhalten gegenüber der U. Flüchtlingsfamilie nicht um «Grooming» und den Anfang eines Deliktkreislaufes gehandelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 48), kann unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Sachverständigen an der Berufungsverhandlung nicht gefolgt werden. So hat diese ausgeführt, dass bei der Kontaktaufnahme zur U. Flüchtlingsfamilie durch den Beschuldigten sehr starke Parallelen zu seinem Vorgehen bei A.F. und ein identisches Verhaltensmuster erkennbar seien.