Die Sachverständige hat diesbezüglich an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie bei der Erstellung des Zusatzgutachtens deshalb keine zusätzlichen Untersuchungen angestellt habe, weil die wichtigen Themen bereits abgefragt und beantwortet gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Sodann geht aus den Ausführungen im Zusatzgutachten zur Indikation einer stationären Massnahme (vgl. UA act. 2, 407 ff.) klar hervor, dass – nebst der fehlenden Umsetzung von deliktpräventiven Massnahmen – auch weitere Kriterien zur Empfehlung einer stationären Massnahme geführt haben (vgl. dazu E. 4.5.4).