Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Eine Neubewertung anhand von Prognoseinstrumenten erwies sich im Zusatzgutachten als nicht notwendig, da es einzig um die Frage ging, ob eine stationäre Massnahme empfohlen werde, nicht jedoch um die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung (vgl. UA act. 2, 384). Die Sachverständige hat diesbezüglich an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie bei der Erstellung des Zusatzgutachtens deshalb keine zusätzlichen Untersuchungen angestellt habe, weil die wichtigen Themen bereits abgefragt und beantwortet gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37).