4.2.5. Zur vom Beschuldigten am Zusatzgutachten geäusserten Kritik, wonach die Sachverständige keine neue Bewertung anhand von anerkannten Prognoseinstrumenten vorgenommen habe, nicht thematisiere, dass er nicht rückfällig geworden sei und dass sie sich einzig vom Umstand habe leiten lassen, dass er einen deliktpräventiven Vorsatz verletzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 48; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: