4.2.4. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass im Gutachten Diagnose- und Prognoseinstrumente vermischt worden seien, da es sich bei den Dittmann-Kriterien um ein Prognoseinstrument handle, welches jedoch zur Diagnostik eingesetzt worden sei (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Bei den Ausführungen zu den Dittmann-Kriterien wurden zuerst die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte und anschliessend diverse Kriterien, wie beispielsweise seine bisherige Kriminalitätsentwicklung analysiert, bevor zusammenfassend auf die Rückfallwahrscheinlichkeit eingegangen wurde.