Bei der Auswertung des SKID-II-Selbstbeurteilungsbogens wurde zwar festgehalten, dass der Beschuldigte bei keiner Persönlichkeitsstörung einen ausreichenden Wert erreicht habe, weshalb gemäss SKID-II keine Persönlichkeitsstörung vorliege (UA act. 2, 363). Das Gutachten stellt jedoch bei den Erwägungen zu den psychiatrischen Diagnosen fest, dass eine Störung der sexuellen Präferenz, d.h. eine sexuelle Deviation, vorliege und der Beschuldigte an einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10, F65.8), der gleichgeschlechtlichen Ephebophilie, leide. Es handle sich dabei um eine Kernephebophilie (UA act. 2, 365 ff.).