4.2.3. Wenn der Beschuldigte geltend macht, dass das Gutachten erst bei der Beantwortung der Fragen und somit «aus dem Nichts» zum Ergebnis gelange, dass er an einer psychischen Störung leide (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Auswertung des SKID-II-Selbstbeurteilungsbogens wurde zwar festgehalten, dass der Beschuldigte bei keiner Persönlichkeitsstörung einen ausreichenden Wert erreicht habe, weshalb gemäss SKID-II keine Persönlichkeitsstörung vorliege (UA act. 2, 363).