Der erreichte Gesamtscore von 6 Punkten ist nachvollziehbar und es ist nicht zu bemängeln, dass die Sachverständige bei den Items Nr. 3 und 4 je einen Punkt vergeben hat (vgl. UA act. 2, 374). So wurde beim Item Nr. 3 ein Risikopunkt vergeben, weil der Beschuldigte vorliegend der mehrfachen Pornografie und somit nicht wegen sexueller Gewalt schuldig gesprochen wird (GA act. 131 und 134). Sodann liegt in Bezug auf das Item Nr. 4 eine Verurteilung wegen Pornografie aus dem Jahr 2005 vor (UA act. 2, 2). Dies wurde durch die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 36).