Protokollierungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO bei psychiatrischen Explorationsgesprächen für den Sachverständiger nicht gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.7). Der Inhalt der Exploration muss zwar nachvollzogen werden können. Dieser Voraussetzung wird jedoch entsprochen, indem der Inhalt der Begutachtung, soweit er für die gutachterlichen Erkenntnisse von Bedeutung ist, mindestens zusammenfassend im Gutachten festgehalten wird (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 64b zu Art. 56 StGB).