Da beim Beschuldigten jedoch keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine sexuelle Devianz vorliege, seien nicht die für die Prüfung einer Persönlichkeitsstörung relevanten sechs Eingangskriterien zu prüfen, sondern die vorgenannten drei Stufen einer sexuellen Deviation (Protokoll Berufungsverhandlung S. 39 f.). Folglich wurden die drei Stufen der sexuellen Deviation im Gutachten nachvollziehbar erläutert und als erfüllt erachtet, weshalb die vom Beschuldigten dahingehend geäusserte Kritik nicht nachvollziehbar ist.