Die Eingangskriterien einer sexuellen Deviation seien erfüllt (vgl. UA act. 2, 364 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Sachverständige hierzu, dass die sechs Eingangskriterien bei einer Anwendung des ICD-10 zu prüfen seien, wenn sich die Frage stelle, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Da beim Beschuldigten jedoch keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine sexuelle Devianz vorliege, seien nicht die für die Prüfung einer Persönlichkeitsstörung relevanten sechs Eingangskriterien zu prüfen, sondern die vorgenannten drei Stufen einer sexuellen Deviation (Protokoll Berufungsverhandlung S. 39 f.).