Soweit der Beschuldigte weitere methodische Kritik am Gutachten übt, weil dieses einerseits die Kriterien einer sexuellen Deviation gemäss ICD-10 nur kurz anspreche und ohne nachvollziehbare Begründung bejahe und andererseits nicht die sechs Eingangskriterien nach ICD-10 prüfe (Berufungserklärung S. 4; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 und 47 f.), ist festzuhalten, dass die Sachverständige hierzu an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hat, dass beim Beschuldigten auf der ersten Stufe eine sexuelle Deviation (Störung der sexuellen Präferenz) - 25 -