Das Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses. Dazu gehören namentlich die herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie die Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Weiter soll der Gutachter nachvollziehbar darlegen, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.3).