Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3). Das Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses.