Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu verzichten sei. Eventualiter sei gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante Behandlung anzuordnen und der noch zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Berufungserklärung S. 2). 4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte stellt sich vorab auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten und das Zusatzgutachten könnten wegen formeller Fehler nicht zur Begründung einer stationären Massnahme herangezogen werden. Er stellt deshalb den Beweisantrag, dass ein neues Gutachten i.S.v. Art. 56 - 24 -