3.4.5. Zusammenfassend bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, auch wenn diese Strafe in Anbetracht der Vielzahl und der Intensität der sexuellen Handlungen mit einem Kind als mild erscheint. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 f. StGB).