Rechtsanwalt D., zu einer Verzögerung von drei Monaten geführt (Eingaben des früheren amtlichen Verteidigers vom 17. Juni 2021, 30. Juli 2021 und 22. Oktober 2021). Betreffend das Berufungsverfahren ist somit nicht von einer krassen Zeitlücke auszugehen. Insgesamt erweist sich die gesamte Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der verschiedenen und teilweise schweren Tatvorwürfe sowie der gebotenen Untersuchungshandlungen noch nicht als übermässig. Folglich liegt – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würde.