Anklage bei der Vorinstanz am 8. Juni 2020 und der schriftlichen Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils am 17. November 2020 sind lediglich etwas mehr als fünf Monate vergangen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren an sich sehr zügig vorangetrieben worden ist. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Zeiten mit intensiver gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren können, erscheint die Dauer für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils, da sie die gesetzlich vorgesehene Frist von 90 Tagen lediglich in geringfügiger Weise überschritten hat und es sich vorliegend um einen umfangreichen