In Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls keine krassen Zeitlücken erkennbar. Zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der Versendung des begründeten Urteils sind zwar etwas mehr als fünf Monate vergangen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Frist führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.