1, 90/4; 90/14; 90/19; 90/24; 90/26; 93/4; 93/13; 93/16). Dass die Staatsanwaltschaft die psychiatrische Begutachtung mit Verfügung vom 19. Februar 2018 angeordnet hat (UA act. 1, 21/2), ist einerseits damit zu begründen, dass bis im Juli 2017 diverse Einvernahmen durchgeführt werden mussten (vgl. UA act. 4, 1 ff.) und andererseits auch abgeklärt werden musste, ob nicht noch allfällige weitere Opfer vorhanden waren (vgl. UA act. 2, 105 ff.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist darin nicht zu erkennen. In Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls keine krassen Zeitlücken erkennbar.