Verdachts weiterer sexueller Handlungen mit Kindern erneut ausgedehnt werden musste (vgl. UA act. 1, 5/2). Dies führte zu einer Verfahrensverzögerung, da zusätzlich weitere Einvernahmen durchgeführt, ein Zusatzgutachten eingeholt und die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens widerrufen werden musste (vgl. GA act. 162; UA act. 1, 34/26/15). Schlussendlich muss auch berücksichtigt werden, dass insgesamt acht Fristerstreckungsgesuche des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D., zu einer Verfahrensverzögerung von rund 9 Monaten geführt haben (vgl. UA act. 1, 90/4; 90/14; 90/19; 90/24; 90/26; 93/4; 93/13; 93/16).